Corona-Sonderverordnung ab 02. November 2020

von Katharina Lieske

In der ab heute gültigen Thüringer Sonderverordnung sind folgende außerordnerliche Maßnahmen für den Freizeitsport und organisierten Sportbetrieb (§ 6, Absatz 3) festgelegt: 

  • Der Freizeitsport sowie der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen sind untersagt.
  • Weiterhin kann Individualsport ohne Körperkontakt (insbesondere Reiten, Tennis, Golf, Leichtathletik, Schießsport und Radsport allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts) betrieben werden, ebenso wie der Sport- und Schwimmunterricht in den Schulen.
  • Der Trainings- und Wettkampfbetrieb von Profisportvereinen sowie von olympischen und paralympischen Kaderathleten (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1, Nachwuchskader 2, Spitzenkader des Deutschen Behindertensportverbandes) ist nach Maßgabe der Infektionsschutzkonzepte erlaubt.
  • Sportveranstaltungen mit Zuschauern sind untersagt.

Oberste Prämisse ist die Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2.

 

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